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Senioren Zertifikat

Sehr geehrter Kunde,

bitte beachten Sie die folgenden Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen – nachstehend kurz Kunde genannt – und der SKAN-TOURS Touristik International GmbH – nachstehend kurz SKAN-TOURS genannt – regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. Diese Regelungen gelten für die Veranstaltermarken SKAN-TOURS, SKAN-CLUB 60 plus und CANADA dream.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung/Buchung bietet der Kunde der SKAN-TOURS den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung/Buchung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege (Email) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch SKAN-TOURS zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird SKAN-TOURS dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen/übermitteln. Erfolgt der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB), übermittelt SKAN-TOURS die Reisebestätigung in Papierform, in allen anderen Fällen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z. B. per E-Mail oder Sprachnachricht). Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung/Buchung ab, so liegt ein neues Angebot der SKAN-TOURS vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses Angebots zustande, soweit SKAN-TOURS bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist SKAN-TOURS die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

1.2 SKAN-TOURS weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach §§ 651a und 651 c BGB, die im Fernabsatz geschlossen wurden (z.B. Briefe, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails), kein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651 h BGB (siehe hierzu auch Ziffer 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Pauschalreisevertrag nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2. Anzahlung/Restzahlung

Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651 r BGB mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises sofort fällig. Die Restzahlung ist – sofern ein Sicherungsschein im Sinne des § 651 r Abs. 4 BGB noch nicht ausgehändigt wurde, nur gegen dessen Aushändigung – gemäß der im Einzelfall vereinbarten Fälligkeit zu leisten. Sollte keine Vereinbarung getroffen worden sein, wird sie spätestens 14 Tage vor Reisetermin fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) genannten Gründen abgesagt werden kann und dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB übergeben wird. Soweit SKAN-TOURS zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist,

  • a) besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen,
  • b) ist SKAN-TOURS berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. zu belasten, wenn der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten leistet.

3. Leistung

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt sowie allen ergänzenden Informationen/ Hinweisen von SKAN-TOURS zu den jeweiligen Reisen. Die von SKANTOURS gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrags, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. Sonderwünsche des Kunden können in der Reiseanmeldung bzw. der Reisebestätigung nur als unverbindlich aufgenommen werden, es sei denn, dass SKAN-TOURS diese ausdrücklich als Leistungsbestandteil bestätigt. Reisevermittler und Leistungsträger sind von SKAN-TOURS nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern oder über die vertraglich zugesicherten Leistungen von SKAN-TOURS hinausgehen. Bei Direktflügen behält sich SKAN-TOURS aus flug- und/oder programmtechnischen Gründen Zwischenlandungen vor. Aus Flug- und/oder programmtechnischen Gründen kann der Hinflug in die Nachmittags- oder Abendstunden und/oder der Rückflug in die Vormittagsstunden fallen. Im Rahmen der Flüge werden – sofern der Prospekt bzw. die Reiseunterlagen keine anderen Angaben enthalten – 20 kg Gepäck, inkl. Handgepäck, je Reiseteilnehmer befördert. Auf Anfrage und gegen Aufpreis – Zustimmung der Fluggesellschaft vorausgesetzt – kann gegebenenfalls Sondergepäck befördert werden. In diesem Falle gelten die entsprechenden Beförderungsbedingungen/-preise der jeweiligen Fluggesellschaft. Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente im aufgegebenen Gepäck werden auf Risiko des Reiseteilnehmers befördert. Von der Beförderung ausgeschlossen sind sämtliche gefährliche Güter aller Art. Dies gilt auch für Gegenstände, die nach Ansicht der Fluggesellschaft nach Größe und Art für die Beförderung in Flugzeugen ungeeignet sind. Kinder unter 2 Jahren haben keinen Anspruch auf Gepäckbeförderung.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von SKAN-TOURS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.2 SKAN-TOURS behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern und sonstigen Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:

  • a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann SKAN-TOURS den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
  • aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann SKAN-TOURS vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
  • ab) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann SKAN-TOURS vom Kunden verlangen.
  • b) Werden bei Abschluss des Reisevertrages bestehende Steuern und sonstige Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber SKANTOURS erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
  • c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für SKAN-TOURS verteuert hat.

Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für SKAN-TOURS nicht vorhersehbar waren. Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.2 Satz 1 genannten Preise, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für SKAN-TOURS führt. Ziffer 4.2 lit. a bis c gelten für die Senkung des Reisepreises entsprechend.

4.3 SKAN-TOURS hat den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen oder Preiserhöhungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Preiserhöhungen, die später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind unwirksam.

4.4 Im Fall einer Preiserhöhung von mehr als 8 %, einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder einer Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrages geworden sind, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, innerhalb einer von SKAN-TOURS gleichzeitig mit der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder

  • a) die Änderung anzunehmen oder
  • b) unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder
  • c) die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn SKAN-TOURS eine solche Reise angeboten hat.

Wenn der Kunde gegenüber SKAN-TOURS nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Preiserhöhung oder Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 4.3 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte SKAN-TOURS für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

5.1. Rücktritt

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei SKAN-TOURS. Wurde die Reise über ein Reisebüro gebucht, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.

Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so wird SKAN-TOURS Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind zu erwartende ersparte Aufwendungen und zu erwartende mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

SKAN-TOURS wird ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

a) Flug-Pauschalreisen

  • bis 30. Tag vor Reisebeginn 10 % höchstens € 25,00 je Reiseteilnehmer
  • ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 20 %
  • ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 %
  • ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 45 %
  • ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 55 %
  • ab Tag des Reisebeginns oder Nichtantritt der Reise 75 %

b) Schiffs-Reisen

  • bis 50. Tag vor Reisebeginn 10 % höchstens € 25,00 je Reiseteilnehmer
  • ab 49. Tag bis 35. Tag vor Reisebeginn 20 %
  • ab 34. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
  • ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
  • ab 14. Tag vor Reisebeginn oder Nichtantritt der Reise 80 %

c) Omnibus-Reisen

  • bis 22. Tag vor Reisebeginn 10 % höchstens € 25,00 je Reiseteilnehmer
  • ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 25 %
  • ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 40 %
  • ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 50 %
  • ab Tag des Reisebeginns oder Nichtantritt der Reise 80 %

d) Bahn-Reisen

  • bis 22. Tag vor Reisebeginn 10 % höchstens € 25,00 je Reiseteilnehmer
  • ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 25 %
  • ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 40 %
  • ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 50 %
  • ab Tag des Reisebeginns oder Nichtantritt der Reise 80 %

e) Flug-Pauschalreisen nach Kanada/USA

  • bis 120. Tag vor Reisebeginn € 120,00 je Reiseteilnehmer
  • ab 119. Tag bis 60. Tag vor Reisebeginn 20 %
  • ab 59. Tag bis 21. Tag vor Reisebeginn 35 %
  • ab 20. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
  • ab 14.Tag vor Reisebeginn oder Nichtantritt der Reise 85 %

Namenskorrekturen werden vom 35. Tag vor Reisebeginn an mit € 126,00 pro Änderung berechnet.

SKAN-TOURS ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Dem Kunden bleibt es in allen Fällen unbenommen, nachzuweisen, dass SKAN-TOURS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. SKAN-TOURS behält sich vor, an Stelle der Pauschale eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist SKAN-TOURS verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.2. Umbuchung

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reisebeginns, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil SKAN-TOURS keine, eine unzureichende oder eine falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Kunden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen dennoch auf Wunsch des Kunden für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, eine Umbuchung vorgenommen, wird SKANTOURS bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben:

  • I. bei Flug-Pauschalreisen bis 20.Tag vor Reisebeginn 25,00 €
  • II. bei Schiffs-Reisen bis 50. Tag vor Reisebeginn 25,00 €
  • III. bei Omnibus-Reisen bis 22. Tag vor Reisebeginn 25,00 €
  • IV. bei Bahn-Reisen bis 30. Tag vor Reisebeginn 25,00 €
  • V. bei Flug-Pauschalreisen nach Kanada/USA können keine Umbuchungswünsche berücksichtigt werden.

Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.3. Besondere Stornobedingungen

Abweichend von den Bedingungen unter Ziffer 5.1. und 5.2. gelten für einzelne bzw. spezielle Reiseprodukte besondere Stornobedingungen. Diese sind in dem die Reise beschreibenden Prospekt/Flyer veröffentlicht und werden somit Bestandteil dieser Allgemeinen Reisebedingungen.

5.4. Ersatzperson

Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Kunde mittels Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie SKAN-TOURS nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. SKAN-TOURS wird dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften dieser und der Kunde gegenüber SKAN-TOURS als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden, angemessenen Mehrkosten.

5.5. Sonstige Kosten

Kosten, wie z.B. Visa-, Telefon- oder Bearbeitungskosten können im Falle einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung SKAN-TOURS bereit und in der Lage war, aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind (z.B. infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen) nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. SKAN-TOURS wird sich um die Erstattung eventuell ersparter Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

SKAN-TOURS wird in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

  • a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch SKAN-TOURS nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten der SKAN-TOURS beruht. Kündigt SKAN-TOURS, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge;
  • b) bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, wenn SKAN-TOURS
  • aa) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und
  • ab) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

SKAN-TOURS wird den Rücktritt spätestens

  • I. 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen,
  • II. 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen,
  • III. 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen erklären.

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat SKAN-TOURS unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, zurück.

8. Haftung SKAN-TOURS

SKAN-TOURS haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

  • a) die gewissenhafte Reisevorbereitung;
  • b) die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger;
  • c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern nicht die von SKAN-TOURS dem Kunden gegebene vorvertragliche Information von der Katalogbeschreibung abweicht;
  • d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

9. Mitwirkungspflichten

9.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat SKAN-TOURS oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von SKAN-TOURS mitgeteilten Frist erhält.

9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Soweit SKAN-TOURS infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der örtlichen Reiseleitung/SKAN-TOURSVertretung zur Kenntnis zu geben. Ist eine örtliche SKAN-TOURS-Vertretung nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel SKAN-TOURS unter ihrer mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit der örtlichen SKAN-TOURS-Vertretung bzw. die Kontaktstelle wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Die örtliche Reiseleitung/SKANTOURS- Vertretung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

9.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er SKAN-TOURS zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von SKAN-TOURS verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

9.4 Gepäckbeschädigung und –verspätung bei Flugreisen

SKAN-TOURS empfiehlt dem Kunden dringend, bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck oder Gütern bei Flugreisen unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Kenntnis vom Schaden bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen nach Annahme und im Falle der Verspätung spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks oder der Güter mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft den Schaden anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung und/oder örtlichen Vertretung von SKAN-TOURS anzuzeigen. Dies entbindet den Kunden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10. Beschränkung der Haftung

  • a) Die vertragliche Haftung der SKAN-TOURS für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
  • b) SKAN-TOURS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reise der SKAN-TOURS sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
  • c) Ein Schadensersatzanspruch gegen SKAN-TOURS ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt SKAN-TOURS die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftfrachtgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern SKAN-TOURS in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen.

11. Geltendmachung von Ansprüchen

Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber SKAN-TOURS geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Reise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

SKAN-TOURS wird den Kunden gemäß Verordnung (EG)NR. 2111/2005 vor, jedoch spätestens bei Anmeldung/Buchung über die Identität der/ des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichten. Steht dieses bei Anmeldung/Buchung noch nicht fest, wird zunächst das Luftfahrtunternehmen genannt, welches wahrscheinlich den Flug durchführt. Sobald die Identität des Luftfahrtunternehmens feststeht, wird SKAN-TOURS den Kunden unterrichten. Im Falle eines Wechsels des/der ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) wird der Kunde so schnell wie möglich informiert. Die Gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Luftfahrtunternehmen ist über die Internetseite http://ec.europa. eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

SKAN-TOURS wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

SKAN-TOURS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde SKAN-TOURS mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SKAN-TOURS die Verzögerungen zu vertreten hat. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Entstehen, z B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise, Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Regelungen unter Ziffer 5. entsprechend. Dies gilt nicht, wenn SKAN-TOURS nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14. Reiseversicherung

Zur Absicherung eventueller Kosten aufgrund vorzeitigen Reiserücktritts, Rückführung bei Unfall oder Krankheit, Haftungsbeschränkungen, sonstiger Schadensfälle i.V.m. der Reise u. ä. empfiehlt SKAN-TOURS dringend den Abschluss

  • – einer Reiserücktrittsversicherung
  • – einer Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten
  • – einer Reisekrankenversicherung
  • – einer Reiseunfallversicherung
  • – einer Reisegepäckversicherung
  • – einer Reisehaftpflichtversicherung

Weitere Informationen bzw. Versicherungsscheine erhalten Sie von SKAN-TOURS oder in Ihrem Reisebüro.

15. Kunden-Daten

SKAN-TOURS erhebt, nutzt und verarbeitet Kunden-Daten auf der Grundlage des geltenden Datenschutzgesetzes zur Durchführung der Verträge, zur Pflege der laufenden Kundenbeziehung und um Kunden Informationen über aktuelle Angebote und Preise zuzusenden. Dies umfasst beispielsweise, dem Kunden per Post oder auf elektronischem Wege bestimmte Angebote vorzustellen, die das Kundeninteresse finden könnten. Kunden-Daten werden bei SKAN-TOURS gespeichert und stehen allen Unternehmensbereichen zur Verfügung. Beteiligte dritte Dienstleister, Leistungsträger, Behörden erhalten persönliche Kunden-Daten ausschließlich zweckbestimmt im Rahmen der Reiseabwicklung. SKAN-TOURS bedient sich bei der technischen Durchführung von Mailingaktionen teilweise externer Dienstleister, die auf die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen verpflichtet wurden. Der Kunde kann jederzeit bei SKAN-TOURS der Verwendung seiner Kundendaten für Werbezwecke widersprechen.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

17. Rechtswahl/Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis zwischen SKAN-TOURS und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Ist bei Klagen des Kunden gegen SKAN-TOURS im Ausland für die Haftung von SKAN-TOURS dem Grunde nach nicht deutsches Recht anwendbar, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Als Gerichtsstand wird mit Kunden, die Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, ausdrücklich der Sitz der SKAN-TOURS vereinbart. Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und SKAN-TOURS anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die obigen Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

18. Verbraucherstreitbelegung

Zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen ist SKAN-TOURS nicht verpflichtet und nimmt an diesen Verfahren nicht teil. SKAN-TOURS weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa. eu/consumers/odr/ hin.

19. Gültigkeit

Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Reiseverträge, die einen Reisebeginn nach dem 15.10.2019 beinhalten.

22. Auflage / Stand: 15.04.2019

SKAN-TOURS Touristik International GmbH
Gehrenkamp 1, D-38550 Isenbüttel
Telefon 0 53 74 / 91 91-0, Fax 0 53 74 / 91 91-39 99

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