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Agb0

AGB für Reiseantritt bis 17.04.2010

Sehr geehrter Kunde,

bitte beachten Sie die folgenden Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen - nachstehend kurz Kunde genannt - und der SKAN-TOURS Touristik International GmbH - nachstehend kurz SKAN-TOURS genannt - regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. Diese Regelungen gelten für die Veranstaltermarken SKAN-TOURS, SKAN-CLUB 60 plus und CANADA dream.

1.Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der SKAN-TOURS den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch SKAN-TOURS zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird SKAN-TOURS dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der SKAN-TOURS vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses Angebots zustande,wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist SKAN-TOURS die Annahme erklärt.

2.Anzahlung/Restzahlung
Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Sie ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne des § 651 k Abs.3 BGB zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist - sofern ein Sicherungsschein im Sinne des § 651 k Abs.3 BGB noch nicht ausgehändigt wurde, nur gegen dessen Aushändigung - gemäß der im Einzelfall vereinbarten Fälligkeit zu leisten. Sollte keine Vereinbarung getroffen worden sein, wird sie spätestens 14 Tage vor Reisetermin fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 b) oder 7 c) genannten Gründen abgesagt werden kann und dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs.3 BGB übergeben wird. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,00 € nicht, so darf der Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden. Der Sicherungsschein wird dem Kunden nach Eingang seiner Anzahlung oder Restzahlung vom Veranstalter/Reisebüro, die Reiseunterlagen werden ihm nach Eingang der Restzahlung vom Veranstalter/Reisebüro zugesandt oder ausgehändigt.

3. Leistung
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für die SKAN-TOURS bindend. SKAN-TOURS behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Sonderwünsche des Kunden können in der Reiseanmeldung bzw. der Reisebestätigung nur als unverbindlich aufgenommen werden, es sei denn, dass SKAN-TOURS diese ausdrücklich als Leistungsbestandteil bestätigt. Bei Direktflügen behält sich SKAN-TOURS aus flugund/ oder programmtechnischen Gründen Zwischenlandungen vor.Aus flug- und/oder programmtechnischen Gründen kann der Hinflug in die Nachmittags- oder Abendstunden und/oder der Rückflug in die Vormittagsstunden fallen. Im Rahmen der Flüge werden - sofern der Prospekt bzw. die Reiseunterlagen keine anderen Angaben enthalten - 20 kg Gepäck, inkl. Handgepäck, je Reiseteilnehmer befördert.Auf Anfrage und gegen Aufpreis - Zustimmung der Fluggesellschaft vorausgesetzt - kann gegebenenfalls Sondergepäck befördert werden. In diesem Falle gelten die entsprechenden Beförderungsbedingungen/- preise der jeweiligen Fluggesellschaft.Geld,Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente im aufgegebenen Gepäck werden auf Risiko des Reiseteilnehmers befördert. Von der Beförderung ausgeschlossen sind sämtliche gefährliche Güter aller Art. Dies gilt auch für Gegenstände, die nach Ansicht der Fluggesellschaft nach Größe und Art für die Beförderung in Flugzeugen ungeeignet sind. Kinder unter 2 Jahren haben keinen Anspruch auf Gepäckbeförderung.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von SKAN-TOURS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beinträchtigen. SKAN-TOURS behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Mehrwertsteuer oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:

a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann SKAN-TOURS den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann SKAN-TOURS vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

bb) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann SKAN-TOURS vom Kunden verlangen.

b) Wird die bei Abschluss des Reisevertrags geltende Mehrwertsteuer gegenüber SKAN-TOURS erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Werden bei Abschluss des Reisevertrages bestehende Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber SKAN-TOURS erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

d) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für SKAN-TOURS verteuert hat.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für SKAN-TOURS nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat SKAN-TOURS den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reisebeginn sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SKAN-TOURS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch SKAN-TOURS über die Preiserhöhung bzw.Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen. Tritt der Kunde eine Reise an, nachdem er von SKAN-TOURS über eine notwendige Änderung oder Abweichung des Gesamtzuschnitts dieser Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Änderung oder Abweichung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
5.1. Rücktritt

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei SKAN-TOURS.Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so wird SKAN-TOURS Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. SKAN-TOURS wird ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

a) Flug-Pauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter)

bis 30. Tag vor Reisebeginn 10%
höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer

ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 20%

ab 21. Tag bis 15 Tag vor Reisebeginn 30%

ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 45%

ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 55%

ab Tag des Reisebeginns oder Nichtantritt der Reise 75%

b) Schiffs-Reisen
bis 50. Tag vor Reisebeginn 10%
höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer

ab 49. Tag bis 35. Tag vor Reisebeginn 20%

ab 34. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 30%

ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 40%

ab 14. Tag vor Reisebeginn 80%

c) Omnibus-Reisen
bis 22. Tag vor Reisebeginn 10% höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer

ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 25%

ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 40%

ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 50%

ab Tag des Reisebeginns oder Nichtantritt der Reise 80%

d) Bahn-Reisen
bis 22. Tag vor Reisebeginn 10% höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer

ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 25%

ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 40%

ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 50%

ab Tag des Reisebeginns oder Nichtantritt der Reise 80%

Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass SKAN-TOURS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

5.2. Umbuchung
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reisebeginns, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) wird SKAN-TOURS bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben:

I. bei Flug-Pauschalreisen bis 20. Tag vor Reisebeginn 25,00€

II. bei Schiffs-Reisen bis 50. Tag vor Reisebeginn 25,00€

III. bei Omnibus-Reisen bis 22. Tag vor Reisebeginn 25,00€

IV. bei Bahn-Reisen bis 30. Tag vor Reisebeginn 25,00€

Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.3. Besondere Stornobedingungen
Abweichend von den Bedingungen unter Ziffer 5.1. und 5.2. gelten für einzelne bzw. spezielle Reiseprodukte besondere Stornobedingungen. Diese sind in dem die Reise beschreibenden Prospekt/Flyer veröffentlicht und werden somit Bestandteil dieser Allgemeinen Reisebedingungen.

5.4. Ersatzperson
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. SKAN-TOURS wird dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der Kunde SKAN-TOURS als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.5. Mehrkosten
Im Falle eines Rücktritts wird SKAN-TOURS vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich SKAN-TOURS bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
SKAN-TOURS wird in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch SKAN-TOURS nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.Kündigt SKAN-TOURS,so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge;

b) bis 2 Wochen vor Reisebeginn, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist SKAN-TOURS verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück;

c) bis 4 Wochen vor Reisebeginn,wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für SKAN-TOURS deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen dieser Reise so gering ist, daß die der SKAN-TOURS im Falle einer Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde.

8.Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl SKAN-TOURS als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so wird SKAN-TOURS für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.Weiterhin ist SKAN-TOURS verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,wenn der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Kunden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Partnern je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

9. Haftung SKAN-TOURS
SKAN-TOURS haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

a) die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b) die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger;
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern SKAN-TOURS nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangabe erklärt hat;
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

10.Gewährleistung
10.1.Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. SKAN-TOURS wird auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. SKAN-TOURS wird die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.

10.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet SKAN-TOURS innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe,so kann der Kunde im Rahmen des gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der SKAN-TOURS erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht,wenn Abhilfe unmöglich ist oder von SKAN-TOURS verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

10.4 Schadensersatz
Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den SKAN-TOURS nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung
a) Die vertragliche Haftung der SKAN-TOURS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist maximal auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

aa) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrläsig herbeigeführt wird oder

bb) soweit SKAN-TOURS für einem dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b)Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen SKAN-TOURS aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haftet SKAN-TOURS bei Sachschäden bis 4000 € je Kunde und Reise.Die Haftung ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfallund Reisegepäckversicherung empfohlen.

c) SKAN-TOURS haftet nicht für Leistungsstörungen, im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

d) Ein Schadensersatzanspruch gegen SKAN-TOURS ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anpruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.Kommt SKAN-TOURS die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftfrachtgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern SKAN-TOURS in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt SKAN-TOURS bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.

12. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung/SKAN-TOURS-Vertretung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unserer Reiseleitung und/oder örtlichen Vertretung anzuzeigen.

13. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber SKAN-TOURS geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Paß-,Visa- und Gesundheitsvorschriften
SKAN-TOURS steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß- Visaund Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reisebeginn zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. SKAN-TOURS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde SKAN-TOURS mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß SKAN-TOURS die Verzögerungen zu vertreten hat.Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind (z.B.keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Regelungen unter Ziffer 5. entsprechend.

15. Reiseversicherung
Zur Absicherung eventueller Kosten aufgrund vorzeitigen Reiserücktritts, Rückführung bei Unfall oder Krankheit, Haftungsbeschränkungen, sonstiger Schadensfälle i.V.m. der Reise u.ä. empfiehlt SKAN-TOURS dringend den Abschluß

- einer Reiserücktrittsversicherung
- einer Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten
- einer Reisekrankenversicherung
- einer Reiseunfallversicherung
- einer Reisegepäckversicherung
- einer Reisehaftpflichtversicherung

Weitere Informationen bzw.Versicherungsscheine erhalten Sie von SKAN-TOURS oder in Ihrem Reisebüro.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

17. Gerichtsstand
Der Kunde kann SKAN-TOURS nur an deren Sitz verklagen.

18. Gültigkeit
Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Reiseverträge, die einen Reisebeginn nach dem 17.10.2009 beinhalten.

13. Auflage/Stand: 01.05.2009

SKAN-TOURS Touristik International GmbH
Eysselkamp 4
38518 Gifhorn
Tel. 0 53 71/8 93-0
Fax 0 53 71/8 93-399