
AGB für Reiseantritt bis 17.04.2010
Sehr geehrter Kunde,
bitte beachten Sie die folgenden Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen - nachstehend kurz Kunde genannt - und der SKAN-TOURS Touristik International GmbH - nachstehend kurz SKAN-TOURS genannt - regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. Diese Regelungen gelten für die Veranstaltermarken SKAN-TOURS, SKAN-CLUB 60 plus und CANADA dream.
1.Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der
SKAN-TOURS den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung
kann schriftlich, mündlich, fernmündlich
oder auf elektronischem Wege vorgenommen
werden. Sie erfolgt durch den Anmelder
auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine
eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Vertrag
kommt mit der Annahme durch SKAN-TOURS
zustande. Die Annahme bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich
nach Vertragsabschluß wird SKAN-TOURS
dem Kunden die Reisebestätigung
aushändigen.Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, so
liegt ein neues Angebot der SKAN-TOURS
vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses Angebots zustande,wenn
der Kunde innerhalb der Bindungsfrist
SKAN-TOURS die Annahme erklärt.
2.Anzahlung/Restzahlung
Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung
in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Sie
ist Zug um Zug gegen Aushändigung des
Sicherungsscheins im Sinne des § 651 k
Abs.3 BGB zu leisten. Die Anzahlung wird
auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung
ist - sofern ein Sicherungsschein im
Sinne des § 651 k Abs.3 BGB noch nicht
ausgehändigt wurde, nur gegen dessen Aushändigung
- gemäß der im Einzelfall vereinbarten
Fälligkeit zu leisten. Sollte keine
Vereinbarung getroffen worden sein, wird
sie spätestens 14 Tage vor Reisetermin fällig,
sofern die Reise nicht mehr aus den in
Ziffer 7 b) oder 7 c) genannten Gründen
abgesagt werden kann und dem Kunden ein
Sicherungsschein im Sinne von § 651 k
Abs.3 BGB übergeben wird. Dauert die
Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt
sie keine Übernachtung ein und übersteigt
der Reisepreis 75,00 € nicht, so darf der
Reisepreis auch ohne Aushändigung eines
Sicherungsscheins verlangt werden. Der
Sicherungsschein wird dem Kunden nach
Eingang seiner Anzahlung oder Restzahlung
vom Veranstalter/Reisebüro, die Reiseunterlagen
werden ihm nach Eingang der Restzahlung
vom Veranstalter/Reisebüro zugesandt
oder ausgehändigt.
3. Leistung
Welche Leistungen vertraglich vereinbart
sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
im Prospekt und aus den hierauf
bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die in dem Prospekt enthaltenen
Angaben sind für die SKAN-TOURS
bindend. SKAN-TOURS behält sich jedoch
ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung
der Prospektangaben zu erklären,
über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich
informiert wird. Sonderwünsche
des Kunden können in der Reiseanmeldung
bzw. der Reisebestätigung nur als unverbindlich
aufgenommen werden, es sei denn,
dass SKAN-TOURS diese ausdrücklich als
Leistungsbestandteil bestätigt. Bei Direktflügen
behält sich SKAN-TOURS aus flugund/
oder programmtechnischen Gründen
Zwischenlandungen vor.Aus flug- und/oder
programmtechnischen Gründen kann der
Hinflug in die Nachmittags- oder Abendstunden
und/oder der Rückflug in die Vormittagsstunden
fallen. Im Rahmen der Flüge
werden - sofern der Prospekt bzw. die Reiseunterlagen
keine anderen Angaben enthalten
- 20 kg Gepäck, inkl. Handgepäck, je
Reiseteilnehmer befördert.Auf Anfrage und
gegen Aufpreis - Zustimmung der Fluggesellschaft
vorausgesetzt - kann gegebenenfalls
Sondergepäck befördert werden. In
diesem Falle gelten die entsprechenden Beförderungsbedingungen/-
preise der jeweiligen
Fluggesellschaft.Geld,Wertgegenstände,
technische Geräte und Medikamente im
aufgegebenen Gepäck werden auf Risiko
des Reiseteilnehmers befördert. Von der
Beförderung ausgeschlossen sind sämtliche
gefährliche Güter aller Art. Dies gilt auch
für Gegenstände, die nach Ansicht der Fluggesellschaft
nach Größe und Art für die
Beförderung in Flugzeugen ungeeignet sind.
Kinder unter 2 Jahren haben keinen Anspruch
auf Gepäckbeförderung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages,die nach Vertragsabschluß
notwendig werden und die von SKAN-TOURS
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beinträchtigen.
SKAN-TOURS behält sich vor,
den im Reisevertrag vereinbarten Preis im
Falle der Erhöhung der Beförderungskosten,
der Mehrwertsteuer oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der
für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann SKAN-TOURS den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann SKAN-TOURS vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
bb) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann SKAN-TOURS vom Kunden verlangen.
b) Wird die bei Abschluss des Reisevertrags geltende Mehrwertsteuer gegenüber SKAN-TOURS erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Werden bei Abschluss des Reisevertrages bestehende Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber SKAN-TOURS erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
d) Bei einer Änderung der Wechselkurse
nach Abschluss des Reisevertrages kann der
Reisepreis in dem Umfang erhöht werden,
in dem sich die Reise dadurch für SKAN-TOURS
verteuert hat.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragabschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen
und die zur Erhöhung führenden Umstände
vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten
und bei Vertragsabschluss für SKAN-TOURS
nicht vorhersehbar waren. Im Falle
einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat SKAN-TOURS den Kunden unverzüglich
zu informieren. Preiserhöhungen
ab dem 20. Tag vor Reisebeginn sind unwirksam.
Bei Preiserhöhungen von mehr als
5% oder im Fall einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung ist der
Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurück zu treten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise
zu verlangen, wenn SKAN-TOURS in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung durch SKAN-TOURS
über die Preiserhöhung bzw.Änderung
der Reiseleistung dieser gegenüber
geltend zu machen. Tritt der Kunde eine
Reise an, nachdem er von SKAN-TOURS
über eine notwendige Änderung oder Abweichung
des Gesamtzuschnitts dieser Reise
in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine
auf die Änderung oder Abweichung gestützte
Kündigung des Reisevertrages nach
Reiseantritt ausgeschlossen.
5. Rücktritt durch den Kunden,
Umbuchung, Ersatzperson
5.1. Rücktritt
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn
von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist
der Zugang der Rücktrittserklärung bei
SKAN-TOURS.Dem Kunden wird empfohlen,
den Rücktritt schriftlich zu erklären.Tritt
der Kunde vom Reisevertrag zurück oder
tritt er die Reise nicht an, so wird SKAN-TOURS
Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für ihre Aufwendungen
verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes
sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
SKAN-TOURS wird ihren Ersatzanspruch
unter Berücksichtigung der nachstehenden
Gliederung nach der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
a) Flug-Pauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter)
bis 30. Tag vor Reisebeginn 10%
höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 21. Tag bis 15 Tag vor Reisebeginn 30%
ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 45%
ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 55%
ab Tag des Reisebeginns oder Nichtantritt der Reise 75%
b) Schiffs-Reisen
bis 50. Tag vor Reisebeginn 10%
höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer
ab 49. Tag bis 35. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 34. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 14. Tag vor Reisebeginn 80%
c) Omnibus-Reisen
bis 22. Tag vor Reisebeginn 10%
höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 50%
ab Tag des Reisebeginns oder Nichtantritt der Reise 80%
d) Bahn-Reisen
bis 22. Tag vor Reisebeginn 10%
höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 50%
ab Tag des Reisebeginns oder Nichtantritt der Reise 80%
Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass SKAN-TOURS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.2. Umbuchung
Werden auf Wunsch des Kunden nach der
Buchung der Reise für einen Termin, der
innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs
der Reiseausschreibung liegt, Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes, des Reisebeginns, der Unterkunft
oder der Beförderungsart vorgenommen
(Umbuchung) wird SKAN-TOURS bei
Einhaltung der nachstehenden Fristen ein
Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben:
I. bei Flug-Pauschalreisen bis 20. Tag vor Reisebeginn 25,00€
II. bei Schiffs-Reisen bis 50. Tag vor Reisebeginn 25,00€
III. bei Omnibus-Reisen bis 22. Tag vor Reisebeginn 25,00€
IV. bei Bahn-Reisen bis 30. Tag vor Reisebeginn 25,00€
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Besondere Stornobedingungen
Abweichend von den Bedingungen unter
Ziffer 5.1. und 5.2. gelten für einzelne bzw.
spezielle Reiseprodukte besondere Stornobedingungen.
Diese sind in dem die Reise
beschreibenden Prospekt/Flyer veröffentlicht
und werden somit Bestandteil dieser Allgemeinen
Reisebedingungen.
5.4. Ersatzperson
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen,
daß statt seiner ein Dritter in die
Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. SKAN-TOURS wird dem Eintritt
des Dritten widersprechen, wenn dieser
den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.Tritt ein Dritter in den
Vertrag ein, so haftet er und der Kunde
SKAN-TOURS als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt
des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.5. Mehrkosten
Im Falle eines Rücktritts wird SKAN-TOURS
vom Kunden die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene
Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen
infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen nicht in Anspruch,
so wird sich SKAN-TOURS bei den
Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den
Reiseveranstalter
SKAN-TOURS wird in folgenden Fällen vor
Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten
oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch SKAN-TOURS nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.Kündigt SKAN-TOURS,so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge;
b) bis 2 Wochen vor Reisebeginn, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist SKAN-TOURS verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück;
c) bis 4 Wochen vor Reisebeginn,wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für SKAN-TOURS deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen dieser Reise so gering ist, daß die der SKAN-TOURS im Falle einer Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde.
8.Aufhebung des Vertrages wegen
außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß
nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl SKAN-TOURS
als auch der Kunde den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so wird SKAN-TOURS
für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen.Weiterhin ist SKAN-TOURS
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere,wenn der
Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den
Kunden zurück zu befördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den
Partnern je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
9. Haftung SKAN-TOURS
SKAN-TOURS haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b) die sorgfältige Auswahl und die Überwachung
der Leistungsträger;
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in
den Katalogen angegebenen Reiseleistungen,
sofern SKAN-TOURS nicht gemäß Ziffer 3
vor Vertragsabschluß eine Änderung der
Prospektangabe erklärt hat;
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistungen.
10.Gewährleistung
10.1.Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht,
so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
SKAN-TOURS wird auch in der Weise Abhilfe
schaffen, daß sie eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt. SKAN-TOURS wird
die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise kann der Kunde eine
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der Reisepreis
ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem
zur Zeit des Verkaufs der Wert der
Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. Die
Minderung tritt nicht ein, soweit es der
Kunde schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
10.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet SKAN-TOURS
innerhalb einer angemessenen Frist
keine Abhilfe,so kann der Kunde im Rahmen
des gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag
- in seinem eigenen Interesse und
aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig
durch schriftliche Erklärung - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise
infolge eines Mangels aus wichtigem, der
SKAN-TOURS erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für
die Abhilfe bedarf es nur dann nicht,wenn Abhilfe
unmöglich ist oder von SKAN-TOURS
verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
10.4 Schadensersatz
Der Kunde kann unbeschadet der Minderung
oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn,
der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den SKAN-TOURS nicht zu vertreten
hat.
11. Beschränkung der Haftung
a) Die vertragliche Haftung der SKAN-TOURS
für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist maximal auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrläsig herbeigeführt wird oder
bb) soweit SKAN-TOURS für einem dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b)Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen SKAN-TOURS aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haftet SKAN-TOURS bei Sachschäden bis 4000 € je Kunde und Reise.Die Haftung ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfallund Reisegepäckversicherung empfohlen.
c) SKAN-TOURS haftet nicht für Leistungsstörungen, im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
d) Ein Schadensersatzanspruch gegen SKAN-TOURS ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anpruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.Kommt SKAN-TOURS die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftfrachtgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern SKAN-TOURS in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt SKAN-TOURS bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
12. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu
halten.Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich der
örtlichen Reiseleitung/SKAN-TOURS-Vertretung
zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies
möglich ist. Unterläßt es der Kunde schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein. Schäden
oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen
sind unverzüglich an Ort und Stelle
mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Im
übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck unserer
Reiseleitung und/oder örtlichen Vertretung
anzuzeigen.
13. Ausschluß von Ansprüchen und
Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber SKAN-TOURS geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Paß-,Visa- und Gesundheitsvorschriften
SKAN-TOURS steht dafür ein, Staatsangehörige
des Staates, in dem die Reise angeboten
wird, über Bestimmungen von Paß- Visaund
Gesundheitsvorschriften sowie deren
eventuelle Änderungen vor Reisebeginn zu
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten
gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
SKAN-TOURS haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Kunde SKAN-TOURS mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß
SKAN-TOURS die Verzögerungen zu vertreten
hat.Der Kunde ist für die Einhaltung aller
für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Entstehen
z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für die Reise Schwierigkeiten, die
allein auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen
sind (z.B.keine Beschaffung des erforderlichen
Visums), so kann der Kunde nicht
kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen
folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern
gelten die Regelungen unter Ziffer 5.
entsprechend.
15. Reiseversicherung
Zur Absicherung eventueller Kosten aufgrund
vorzeitigen Reiserücktritts, Rückführung
bei Unfall oder Krankheit, Haftungsbeschränkungen,
sonstiger Schadensfälle i.V.m.
der Reise u.ä. empfiehlt SKAN-TOURS
dringend den Abschluß
- einer Reiserücktrittsversicherung
- einer Versicherung von Beistandsleistungen
auf Reisen und Rücktransportkosten
- einer Reisekrankenversicherung
- einer Reiseunfallversicherung
- einer Reisegepäckversicherung
- einer Reisehaftpflichtversicherung
Weitere Informationen bzw.Versicherungsscheine erhalten Sie von SKAN-TOURS oder in Ihrem Reisebüro.
16. Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Vertrages zur Folge.
17. Gerichtsstand
Der Kunde kann SKAN-TOURS nur an deren
Sitz verklagen.
18. Gültigkeit
Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Reiseverträge, die einen Reisebeginn nach dem 17.10.2009 beinhalten.
13. Auflage/Stand: 01.05.2009
SKAN-TOURS
Touristik International GmbH
Eysselkamp 4
38518 Gifhorn
Tel. 0 53 71/8 93-0
Fax 0 53 71/8 93-399





