
AGB für Reiseantritt bis 20.04.2012
Sehr geehrter Kunde,
bitte beachten Sie die folgenden Bedingungen und
Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen –
nachstehend kurz Kunde genannt – und der SKAN-TOURS
Touristik International GmbH – nachstehend
kurz SKAN-TOURS genannt – regeln und die
Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. Diese Regelungen
gelten für die Veranstaltermarken SKAN-TOURS,
SKAN-CLUB 60 plus und CANADA dream.
1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung/Buchung bietet der Kunde der
SKAN-TOURS den Abschluß eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung/Buchung kann schriftlich,
mündlich, fernmündlich, per Telefax oder auf
elektronischem Wege (Email, Internet u.ä.) vorgenommen
werden. Sie erfolgt durch den Anmelder
auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer,
für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder
wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht,
sofern er eine entsprechende
gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit
der Annahme durch SKAN-TOURS zustande. Die
Annahme bedarf keiner bestimmten
Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsabschluß
wird SKAN-TOURS
dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen/
übermitteln. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot der SKAN-TOURS vor, an das sie
für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage dieses Angebots zustande,
wenn der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist
SKAN-TOURS die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung
oder Restzahlung erklärt.
2. Anzahlung/Restzahlung
Nach Vertragsabschluß und Aushändigung des Sicherungsscheins
gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung
in Höhe von 20% des Reisepreises sofort fällig.
Die Restzahlung ist – sofern ein Sicherungsschein im
Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB noch nicht ausgehändigt
wurde, nur gegen dessen Aushändigung – gemäß
der im Einzelfall vereinbarten Fälligkeit zu leisten.
Sollte keine Vereinbarung getroffen worden sein,
wird sie spätestens 14 Tage vor Reisetermin fällig,
sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b)
genannten Gründen abgesagt werden kann und dem
Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von
§ 651 k Abs. 3 BGB übergeben wird. Dauert die
Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine
Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis
75,00 € nicht, so darf der Reisepreis auch ohne
Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden.
Soweit SKAN-TOURS zur Erbringung der
vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage
ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht
des Kunden gegeben ist, besteht
ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein
Anspruch
auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen
oder Aushändigung der Reiseunterlagen. Leistet der
Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung
nicht entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten,
so
ist SKAN-TOURS berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und
den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. zu
belasten.
3. Leistung
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt
sich aus den Leistungsbeschreibungen im
Prospekt sowie allen ergänzenden Informationen/
Hinweisen von SKAN-TOURS zu den jeweiligen
Reisen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben
in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt
enthaltenen Angaben sind für die SKAN-TOURS
bindend. SKAN-TOURS behält sich jedoch ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen
und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß
eine Änderung der Prospektangaben
zu
erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich
informiert wird. Sonderwünsche des
Kunden
können in der Reiseanmeldung
bzw. der Reisebestätigung
nur als unverbindlich aufgenommen
werden, es sei denn, daß SKAN-TOURS diese ausdrücklich
als Leistungsbestandteil
bestätigt. Reisevermittler
und Leistungsträger sind von SKAN-TOURS
nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte
zu geben oder Zusicherungen zu machen, die
den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages
abändern,
über die vertraglich zugesicherten Leistungen
von SKAN-TOURS hinausgehen oder im Widerspruch
zur Reiseausschreibung stehen. Bei Direktflügen
behält sich SKAN-TOURS aus flug- und/oder
programmtechnischen Gründen Zwischenlandungen
vor. Aus flug- und/oder programmtechnischen
Gründen kann der Hinflug in die Nachmittags- oder
Abendstunden
und/oder der Rückflug in die Vormittagsstunden
fallen. Im Rahmen der Flüge werden –
sofern der Prospekt bzw. die Reiseunterlagen
keine
anderen Angaben enthalten – 20 kg Gepäck, inkl.
Handgepäck, je Reiseteilnehmer
befördert. Auf
Anfrage und gegen Aufpreis – Zustimmung der Fluggesellschaft
vorausgesetzt – kann gegebenenfalls
Sondergepäck
befördert werden. In diesem Falle
gelten die entsprechenden Beförderungsbedingungen/-
preise der jeweiligen Fluggesellschaft. Geld,
Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente
im aufgegebenen Gepäck werden auf Risiko
des Reiseteilnehmers befördert. Von der Beförderung
ausgeschlossen sind sämtliche gefährliche Güter
aller Art. Dies gilt auch für Gegenstände, die
nach Ansicht der Fluggesellschaft nach Größe und Art
für die Beförderung in Flugzeugen ungeeignet sind.
Kinder unter 2 Jahren haben keinen Anspruch auf
Gepäckbeförderung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluß notwendig
werden
und die von SKAN-TOURS nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. SKAN-TOURS
behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten
Preis im Falle der Einführung neuer Abgaben
oder Steuern, der Erhöhung der Beförderungskosten,
der Mehrwertsteuer oder der Abgaben
für
bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse entsprechend
wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich die bei Abschluß des Reisevertrages
bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die
Treibstoffkosten,
so kann SKAN-TOURS den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung
kann SKAN-TOURS vom Kunden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
ab) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten
zusätzlichen Beförderungskosten durch die
Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann SKAN-TOURS vom
Kunden verlangen.
b) Wird die bei Abschluß des Reisevertrags geltende
Mehrwertsteuer gegenüber SKAN-TOURS erhöht,
so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
c) Werden bei Abschluß des Reisevertrages bestehende
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren
gegenüber SKAN-TOURS erhöht, so kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufgesetzt werden.
d) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach
Abschluß des Reisevertrages kann der Reisepreis in
dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise
dadurch für SKAN-TOURS verteuert hat.
e) Bei der Einführung neuer Abgaben oder Steuern
kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden
Umstände vor Vertragsabschluß noch nicht
eingetreten und bei Vertragsabschluß für SKAN-TOURS
nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer
nachträglichen
Änderung des Reisepreises
hat SKAN-TOURS
den Kunden unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reisebeginn
sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als
5% oder im Fall einer erheblichen Änderung
einer
wesentlichen Reiseleistung
ist der Kunde berechtigt,
ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurück zu treten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn SKAN-TOURS in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der
Erklärung durch SKAN-TOURS über die Preiserhöhung
bzw. Änderung der Reiseleistung dieser
gegenüber geltend zu machen. Tritt der Kunde
eine
Reise an, nachdem er von SKAN-TOURS über eine
notwendige Änderung oder Abweichung des
Gesamtzuschnitts dieser Reise in Kenntnis gesetzt
worden ist, so ist eine auf die Änderung oder
Abweichung gestützte Kündigung
des Reisevertrages
nach Reiseantritt ausgeschlossen.
5. Rücktritt durch den Kunden,
Umbuchung, Ersatzperson
5.1. Rücktritt
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der
Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei SKAN-TOURS. Dem Kunden
wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück
oder tritt er die Reise nicht an, so wird SKAN-TOURS
Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei
der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu
berücksichtigen. SKAN-TOURS wird ihren Ersatzanspruch
unter Berücksichtigung der nachstehenden
Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn
in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschalieren:
a) Flug-Pauschalreisen
bis 30. Tag vor Reisebeginn 10%
höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 45%
ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 55%
ab Tag des Reisebeginns oder Nichtantritt der Reise 75%
b) Schiffs-Reisen
bis 50. Tag vor Reisebeginn 10%
höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer
ab 49. Tag bis 35. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 34. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 14. Tag vor Reisebeginn oder
Nichtantritt der Reise 80%
c) Omnibus-Reisen
bis 22. Tag vor Reisebeginn 10%
höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 50%
ab Tag des Reisebeginns oder Nichtantritt der Reise 80%
d) Bahn-Reisen
bis 22. Tag vor Reisebeginn 10%
höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 50%
ab Tag des Reisebeginns oder Nichtantritt der Reise 80%
e) Flug-Pauschalreisen nach Kanada/USA
bis 120. Tag vor Reisebeginn 120,00 €
je Reiseteilnehmer
ab 119. Tag bis 60. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 59. Tag bis 21. Tag vor Reisebeginn 35%
ab 20. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50%
ab 14.Tag vor Reisebeginn oder Nichtantritt der Reise 85%
Namenskorrekturen werden vom 35. Tag vor Reisebeginn
an mit 126,00 € pro Änderung berechnet.
Dem Kunden bleibt es in allen Fällen unbenommen,
nachzuweisen, daß SKAN-TOURS kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihr
geforderte Pauschale. SKAN-TOURS behält sich
vor, an Stelle der Pauschale eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist SKAN-TOURS
verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen
und einer etwaigen anderweitigen Verwendung
der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu
belegen.
5.2. Umbuchung
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung
der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen
Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt,
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes, des Reisebeginns, der Unterkunft
oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung)
wird SKAN-TOURS bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro
Reisenden erheben:
I. bei Flug-Pauschalreisen bis 20.Tag
vor Reisebeginn 25,00 €
II. bei Schiffs-Reisen bis 50. Tag
vor Reisebeginn 25,00 €
III. bei Omnibus-Reisen bis 22. Tag
vor Reisebeginn 25,00 €
IV. bei Bahn-Reisen bis 30. Tag
vor Reisebeginn 25,00 €
V. bei Flug-Pauschalreisen nach Kanada/USA können
keine Umbuchungswünsche berücksichtigt werden.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf
der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1.
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Besondere Stornobedingungen
Abweichend von den Bedingungen unter Ziffer 5.1.
und 5.2. gelten für einzelne bzw. spezielle Reiseprodukte
besondere Stornobedingungen. Diese sind
in dem die Reise beschreibenden Prospekt/Flyer
veröffentlicht und werden somit Bestandteil dieser
Allgemeinen Reisebedingungen.
5.4. Ersatzperson
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, daß
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag eintritt. SKAN-TOURS wird
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt
oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet dieser
und der Kunde gegenüber SKAN-TOURS als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.5. Mehrkosten
Im Falle eines Rücktritts wird SKAN-TOURS vom
Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten
verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm
ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen
die ihm zuzurechnen sind, z.B. infolge vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen,
nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige
Erstattung des Reisepreises. SKAN-TOURS
wird sich um die Erstattung eventuell ersparter Aufwendungen
durch die Leistungsträger bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch
den Reiseveranstalter
SKAN-TOURS wird in folgenden Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach
Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist,
wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung durch SKAN-TOURS
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt SKAN-TOURS,
so behält sie den Anspruch auf den
Reisepreis; sie muß sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge;
b) bis 2 Wochen vor Reisebeginn,
bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder
behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl,
wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende
Reise oder, bei einheitlichen Regelungen für
alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in
einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen
Leistungsbeschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist
SKAN-TOURS verpflichtet, den Kunden unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzungen für die
Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen
außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht
vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl SKAN-TOURS als auch der Kunde den
Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so
wird SKAN-TOURS für die bereits erbrachten oder
zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist SKAN-TOURS verpflichtet,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
wenn der Vertrag die Rückbeförderung
umfaßt, den Kunden zurück zu befördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den
Partnern je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen
die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
9. Haftung SKAN-TOURS
SKAN-TOURS haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b) die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der
Leistungsträger;
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern SKAN-TOURS nicht gemäß Ziffer 3. vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangabe erklärt hat;
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so
kann der Kunde Abhilfe verlangen. SKAN-TOURS
wird auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß sie eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt. SKAN-TOURS
wird die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der Kunde eine entsprechende
Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung).
Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert
der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. Die Minderung
tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterläßt,
den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet SKAN-TOURS innerhalb
einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und
aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch
schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt,
wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, der SKAN-TOURS erkennbaren Grund
nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für
die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder von SKAN-TOURS verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Kunden
gerechtfertigt ist.
10.4. Schadensersatz
Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder
der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht
auf einem Umstand, den SKAN-TOURS nicht zu
vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
a) Die vertragliche Haftung der SKAN-TOURS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist maximal auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
ab) soweit SKAN-TOURS für einem dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträger verantwortlich ist.
b) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden
gegen SKAN-TOURS aus unerlaubter Handlung, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
haftet SKAN-TOURS bei Sachschäden bis 4.000 €
je Kunde und Reise. Die Haftung ist auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem
Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen.
c) SKAN-TOURS haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen usw.)
und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
d) Ein Schadensersatzanspruch gegen SKAN-TOURS
ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,
als aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften,
die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch
auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Kommt SKAN-TOURS die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung
nach den Bestimmungen des Luftfrachtgesetzes in
Verbindung mit den Internationalen Abkommen von
Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer
Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und
Kanada). Diese Abkommen beschränken in der
Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und
Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen
von Gepäck. Sofern SKAN-TOURS in
anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach
den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt
SKAN-TOURS bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung
auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
12. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung/SKAN-TOURS-Vertretung zur Kenntnis zu geben. Diese ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Unterläßt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung
nicht ein. Schäden oder Zustellungsverzögerungen
bei Flugreisen sind unverzüglich an Ort und Stelle
mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Schadensanzeige
ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder
die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung
und/oder örtlichen Vertretung von SKAN-TOURS
anzuzeigen.
13. Ausschluß von Ansprüchen
und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats
nach vertraglich vorgesehener Beendigung der
Reise gegenüber SKAN-TOURS geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung
der Frist verhindert worden ist. Ansprüche
des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei
Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz
sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Reiseveranstalters beruhen. Alle
übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes
folgt. Schweben zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate
nach dem Ende der Hemmung ein. Die Abtretung
von Ansprüchen gegen SKAN-TOURS ohne
deren ausdrückliche Zustimmung ist ausgeschlossen.
14. Informationen zur Identität
ausführender Luftfahrtunternehmen
SKAN-TOURS wird den Kunden gemäß Verordnung (EG)NR. 2111/2005 vor, jedoch spätestens bei Anmeldung/Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(
s) unterrichten.
Steht dieses bei Anmeldung/
Buchung noch nicht fest,
wird zunächst
das Luftfahrtunternehmen genannt,
welches wahrscheinlich den Flug durchführt. Sobald
die Identität des Luftfahrtunternehmens feststeht,
wird SKAN-TOURS den Kunden unterrichten. Im
Falle eines Wechsels des/der ausführenden Luftfahrtunternehmen(
s) wird der Kunde so schnell wie
möglich informiert. Die gemeinschaftliche Liste über
die mit Flugverbot
in der Europäischen Union belegten
Luftfahrtunternehmen ist über die Internetseite
http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm
abrufbar.
15. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
SKAN-TOURS steht dafür ein, Staatsangehörige des
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Paß- Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor
Reisebeginn zu unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
SKAN-TOURS haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch
die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Kunde SKAN-TOURS mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, daß SKAN-TOURS die Verzögerungen
zu vertreten hat. Der Kunde ist für die
Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Entstehen,
z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für die Reise, Schwierigkeiten, die allein
auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind
(z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums),
so kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten
oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch
nehmen. Insofern gelten die Regelungen unter Ziffer
5. entsprechend.
16. Reiseversicherung
Zur Absicherung eventueller Kosten aufgrund vorzeitigen
Reiserücktritts, Rückführung bei Unfall oder
Krankheit, Haftungsbeschränkungen, sonstiger Schadensfälle
i.V.m. der Reise u.ä. empfiehlt SKAN-TOURS
dringend den Abschluß
– einer Reiserücktrittsversicherung
– einer Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten
– einer Reisekrankenversicherung
– einer Reiseunfallversicherung
– einer Reisegepäckversicherung
– einer Reisehaftpflichtversicherung
Weitere Informationen bzw. Versicherungsscheine
erhalten
Sie von SKAN-TOURS oder in Ihrem Reisebüro.
17. Kunden-Daten
SKAN-TOURS erhebt, nutzt und verarbeitet Kunden-
Daten auf der Grundlage des geltenden Datenschutzgesetzes
zur Durchführung der Verträge, zur
Pflege
der laufenden Kundenbeziehung und um
Kunden Informationen über aktuelle Angebote und
Preise zuzusenden. Dies umfasst beispielsweise,
dem Kunden
per Post oder auf elektronischem
Wege bestimmte
Angebote vorzustellen, die das
Kundeninteresse
finden könnten. Kunden-Daten
werden bei SKAN-TOURS gespeichert und stehen
allen Unternehmensbereichen
zur Verfügung. Beteiligte
dritte Dienstleister, Leistungsträger, Behörden
erhalten persönliche Kunden-Daten ausschließlich
zweckbestimmt im Rahmen der Reiseabwicklung.
SKAN-TOURS bedient sich bei der
technischen Durchführung
von Mailingaktionen teilweise
externer Dienstleister,
die auf die Einhaltung
aller gesetzlichen Anforderungen
verpflichtet wurden.
Der Kunde kann jederzeit bei SKAN-TOURS der Verwendung
seiner Kunden-Daten für Werbezwecke widersprechen.
18. Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
19. Rechtswahl/Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen SKAN-TOURS
und dem Kunden findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis. Ist bei Klagen des Kunden gegen
SKAN-TOURS im Ausland für die Haftung von
SKAN-TOURS dem Grunde nach nicht deutsches
Recht anwendbar, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von
Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Der Kunde kann SKAN-TOURS
nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der SKAN-TOURS
gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw.
Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
wird als Gerichtstand der Sitz der SKAN-TOURS
vereinbart. Die vorstehenden Bedingungen gelten
nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht
abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen,
die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden
und SKAN-TOURS anzuwenden sind, etwas
anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn
und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat
der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden
günstiger sind als die obigen Bestimmungen oder
die entsprechenden deutschen Vorschriften.
20. Gültigkeit
Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Reiseverträge, die einen Reisebeginn nach dem 24.04.2011 beinhalten.
15. Auflage/Stand: 01.12.2010